Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
BMK Bau- & Montageservice Kiel
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (auch künftigen) Aufträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Verträge. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden diese AGB Bestandteil des Auftrages, der Auftraggeber braucht hierfür nicht jeweils ausdrücklich auf die Einbeziehung hinzuweisen.
2. Auftragsangebote / Vertragsschluss
a. Vertragsangebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Aufträge und Verträge kommen erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungen des Auftraggebers.
b. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen sowie Maße und Gewichtsangaben enthalten nur Näherungswerte, soweit die Angaben von dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Dies betrifft auch Herstellerangaben.
c. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Katalogen, Modellen und sonstigen einen Auftrag betreffenden Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer.
3. Zahlungen / Preise / Lieferungen
a. Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst als erbracht, wenn der Auftragnehmer darüber endgültig verfügen kann. Bei Verrechnungsschecks gelten Zahlungen erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
b. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
c. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den etwa eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund Materialpreissteigerungen oder Tarifverträgen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung dabei mehr als 5 Prozent hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
d. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß Preise insbesondere infolge von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen.
e. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die vereinbarte Leistung oder Lieferung bis zur Zahlung des vereinbarten Preises zu verweigern oder eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
f. Der Auftragnehmer darf Abschlagsrechnungen erstellen. Die erste Abschlagsrechnung ist fällig nach zustande kommen des Auftrages durch den Auftraggeber, für zu bestellendes Material. Weitere Abschlagsrechnungen richten sich nach dem Fortschritt der Arbeiten und werden erstellt, wenn einzelne Arbeitsschritte beendet oder fertig gestellt sind. Nach Fertigstellung und Auslieferung erfolgt die Endabrechnung.
g. Liefertermine und Lieferfristen gelten nicht als Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 II BGB. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung entbunden.
4. Abnahme
a. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die erfolglose Anlieferung, die Lagerung und sonstige Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet zu verlangen. Zudem ist er auch berechtigt, nach einer angemessenen Fristsetzung in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises fordern, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein oder geringer Schaden entstanden ist. Insbesondere bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
5. Mängel
a. Mängelansprüche bestehen für den Auftraggeber bei mangelhaften Leistungen, die er erkennt aber gleichwohl abnimmt nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme schriftlich vorbehält.
b. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sie nicht binnen 5 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme schriftlich rügt.
c. Der Auftraggeber hat auch dann kein Zahlungsverweigerungs- oder kein Zahlungsrückbehaltungsrecht, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit geblieben ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
d. Hat der Auftragnehmer eine anderes als das vereinbarte Werk bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Auftraggeber dies unverzüglich dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen.
e. In Mängelfällen ist dem Auftragnehmer grundsätzlich zunächst Nacherfüllung einzuräumen.
f. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren Mängelansprüche unabhängig von vorstehenden Regelungen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Für Mängelansprüche bei einem Bauwerk gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren.
6. Haftung
a. Der Auftragnehmer haftet bei von ihm zu vertretener Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung gegenüber einem Unternehmer auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
c. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, ist seine Haftung nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
d. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
a. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Werk oder der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Wenn der Auftraggeber das Werk oder die Ware an Dritte weitergibt, verpflichtet er sich, den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller auf Verlangen des Auftragnehmers oder Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer oder Lieferer zuvor den Rücktritt erklären muss.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
b. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Pfändungsprotokoll beizufügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
c. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden und zu übereignen, auch nicht zur Sicherheit. In Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und Zinsen tritt der Auftraggeber bereits jetzt an den Auftragnehmer Forderungen des Auftraggebers aus einer vertragswidrigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen, die aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehen, gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten/Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Kiel. Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber (soweit er Kaufmann/Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist) an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
8. Salvatorische Klausel
Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen dieser Klausel selbst.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Dies gilt auch für etwaige Lücken.
9. Datenschutzklausel
Der Aufraggeber bewilligt hiermit, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des BDSG vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggeber berücksichtigt werden